Die ACON-Satzung.

Besonders, wenn Sie erwägen Mitglied zu werden, wird Sie unsere Satzung interessieren. Hier können Sie alle Details in Ruhe nachlesen.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

    1. Der Verband führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft für Chiropraktik / Osteopathie und Neuraltherapie Deutscher Heilpraktiker e.V. (ACON)

    2. Der Verband hat seinen Sitz in Oberhausen.

    3. Der Verband soll nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden, um Rechtsfähigkeit gemäß § 21 BGB zu erlangen (Wandlung).

    4. Der Verband ist ein Zusammenschluss von behördlich zugelassenen Heilpraktiker/innen, die an Chiropraktik/Osteopathie und Neuraltherapie interessiert sind, und diese Methoden nur oder bevorzugt anwenden.

    5. Der Verband dient der Aus- und Weiterbildung in diesen Disziplinen und der Pflege kollegialer Beziehungen.

    6. a) Der Verband nimmt die aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder im Allgemeinen und
      b) der chiropraktisch/osteopathisch und/oder neuraltherapeutisch arbeitenden Heilpraktiker im Besonderen wahr.

    7. Eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden im In- und Ausland wird angestrebt. Ziel dieser Zusammenarbeit ist eine einheitliche Vertretung des Berufsstandes nach außen.

    8. Der Verband ist bemüht, das fachliche Niveau seiner Mitglieder auf den Gebieten der Chiropraktik/Osteopathie und Neuraltherapie stets auf den neuesten Stand zu bringen und neue Arbeitskreise zu gründen.

    9. Der Verband setzt sich zur Aufgabe, Erfahrungen auf den Gebieten der Chiropraktik/Osteopathie und Neuraltherapie zu sammeln, die entsprechenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu erforschen, weiter auszubauen, für die Volksgesundheit auszuwerten und zu veröffentlichen.

    10. Der Verband sieht seine Aufgabe auch darin, mit der Pflege der Chiropraktik/ Osteopathie und Neuraltherapie diese Disziplinen dem Besitzstand des Heilpraktikers zu bewahren.

    11. Der Verband sieht seine Aufgabe auch darin, die Volksvertretungen, Behörden, Gerichte etc. in Heilpraktikerfragen zu beraten und ihnen Auskünfte bzw. Empfehlungen zu geben.

    12. Der Verband ist bestrebt, unlauteren Wettbewerb auf dem Gebiet des Heilwesens zu verhindern.

§ 2 Mitgliedschaft

    1. Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

    2. a) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die nach deutschem Recht die uneingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Heilpraktiker/in besitzen, bzw. dem/der Heilpraktiker/in gleichgestellte oder verwandte Personen des Auslandes.
      b) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, welche die unter Ziffer 2a) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen (HP-Anwärter, Ärzte sowie Heilpraktiker-Physiotherapeuten, die beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik/Osteopathie sind (Länderverordnung). Sie sind nicht stimmberechtig. Mindestbeitrag wie § 2.8

    3. Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen oder juristische Personen, die nicht  ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Verbandes (ohne Stimmrecht) zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Mindestbeitrag wie § 2.8

    4. Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht) ernannt und/oder mit Medaillen geehrt werden. Hierüber entscheidet der Bundesvorstand. Ordentlichen Mitgliedern bleibt das Stimmrecht erhalten.

    5. Ordentliche Mitglieder erhalten mit ihrem Eintritt in den Verband ein volles Stimmrecht. Sie können nach zweijähriger Mitgliedschaft in führende Positionen gewählt werden. Für Mitglieder der Arbeitskreise sind Sonderregelungen möglich.

    6. Dem Bundesvorstand und den Vorständen seiner Arbeitskreise können nur in Deutschland zugelassene Heilpraktiker angehören. Arbeitskreisen im Ausland stehen Mitglieder aus dem jeweiligen Land oder auch deutsche Heilpraktiker vor.

    7. Wer Mitglied des Verbandes werden möchte, hat dem Aufnahmeantrag folgende Unterlagen beizufügen (Kopien): Inländer: behördliche Zulassung als Heilpraktiker, Nachweis über Haftpflichtversicherung für Chiropraktik, Passfoto. Ausländer: Nachweis, dass Chiropraktik/Osteopathie und Neuraltherapie im Heimatland ausgeübt werden dürfen, Haftpflichtversicherung für Chiropraktik, Passfoto.

    8. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand.
      a) Es ist eine Aufnahmegebühr zu  Diese wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
      b) Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 2. eines jeden Jahres fällig.
      c) Nach erfolgter Beitragszahlung erhalten ACON-Mitglieder einen Stempel und einen Mitgliedsausweis, der bei Veranstaltungen der ACON auf Verlangen vorzuzeigen ist.
      d) Eine Mitarbeit wird in den Arbeitskreisen angestrebt, die Arbeitskreise werden über neue Mitglieder informiert.

    9. Neu aufgenommene Mitglieder haben sich auf Verlangen Anfängerkursen in den Disziplinen zu unterziehen, mit denen sie nicht oder nur wenig vertraut sind.

    10. Jedem Mitglied wird die Fortbildung im Verband und in den Arbeitskreisen bescheinigt (Testatkarte, Fortbildungsnachweis).

    11. Einmal im Jahr sollen die Mitglieder des Verbandes zu einer Jahrestagung eingeladen werden. Sie umfasst i.d.R. Fortbildungen und die Mitgliederversammlung.

    12. In der Fortbildung werden Theorie und Technik vorwiegend der Chiropraktik/Osteopathie und der Neuraltherapie erörtert, demonstriert und Erfahrungen ausgetauscht. Andere biologische Heilverfahren können in das Programm mit einbezogen werden.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet:
      a) mit dem Tode,
      b) durch Austritt,
      c) durch Entziehung (Ausschluss).

    2. Die Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, nur zum Jahresende, per Schreiben an die Geschäftsstelle des Verbandes, kündbar.

    3. Auf Antrag mit Begründung kann der Bundesvorstand einem sofortigen Erlöschen der Mitgliedschaft zustimmen. Auf Beitragsrückzahlung besteht kein Anspruch.

    4. a) Mitglieder, die aus Altersgründen ihre Praxis aufgeben, können auf Antrag als beitragsfreie Mitglieder geführt werden.
      b) Bei länger dauernder Krankheit oder Praxisunterbrechung (1 Jahr und mehr) kann Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden.

    5. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5/7 erfolgt bei:
      a) grobem Verstoß gegen die Mitgliedschaftspflichten,
      b) grober Verletzung der Interessen des Verbandes,
      c) grober Verletzung der Interessen des Berufsstandes,
      d) Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

    6. Der Stempel und der Mitgliedsausweis sind spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft (31.12.eines jeden Jahres) an den Verband zurückzugeben. Als Folge der nicht rechtzeitigen Rückgabe muss der Mitgliedsbeitrag (anteilig) so lange weiter gezahlt werden, bis die Insignien zurückgegeben sind.

    7. Für den Wiedereintritt gilt § 2 Nr. 8

§ 4 Organe des Verbandes

    1. der Bundesvorstand (§ 5)
    1. der Bundesausschuss (AK-Leiter § 6)
    1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
    1. die Sonderkommission (§ 9)

§ 5 Der Bundesvorstand

    1. Der Bundesvorstand besteht aus:
      a) dem Vorsitzenden,
          dem 2. Vorsitzenden
          dem 3. Vorsitzenden (Schatzmeister)
      b) zwei Beisitzern.
      c) dem Bundesausschußsprecher
    1. Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende (Schatzmeister).
      Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird er durch den 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden vertreten.
    1. Alle zu wählenden Mitglieder des Bundesvorstandes sind im Laufe von drei Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu wählen, und zwar folgendermaßen:
      a) im ersten Jahr der 1. Vorsitzende und die zwei Beisitzer
      b) im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende
      c) im dritten Jahr der 3. Vorsitzende

Die Wahlen erfolgen auf der Mitgliederversammlung.
Bei nur einem zur Wahl stehenden Kandidaten kann per Akklamation gewählt werden, wenn ein Mehrheitsbeschluss vorliegt.

    1. Dem Bundesvorstand können nur natürliche Personen angehören, die
      a) zugelassene Heilpraktiker oder
      b) mindestens zwei Jahre Mitglied des Verbandes sind.
    1. Vorstandsmitglieder des Verbandes und der Arbeitskreise können stets wiedergewählt werden.
    1. Mitglieder, die im Verband ein Amt bekleiden, können vor Ablauf der Wahlperiode ihres Amtes enthoben werden, wenn deren schuldhaftes Vergehen so schwerwiegend ist, dass sich 2/3 der Mitgliederversammlung, die außerordentlich einberufen werden kann, für eine Amtsenthebung aufgrund eines wichtigen Grundes aussprechen. Vorher ist dem betroffenen Vorstandsmitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
    1. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch den Bundesausschuss zu benennen. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des Bundesvorstandes vorzeitig aus, sind sie innerhalb von 60 Tagen in einer außerordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung durch Neuwahlen bis zum Ablauf der 3-jährigen Wahlperiode zu ersetzen. Beträgt die verbleibende Wahlzeit weniger als 12 Monate, ist für den regulären Zeitraum bis zum Ende der kommenden Wahlperiode zu wählen.

    2. a) Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.

      b) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere                Vorstandsmitglieder anwesend sind.
      c) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
      d) Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei          Verhinderung, die seines Vertreters.
      e) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
      f) Beschlussfassungen können auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen.

    1. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Dienstvertrag geltenden §§. 664 - 670 BGB Anwendung. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und über deren Höhe entscheidet der Bundesausschuss.

§ 6 Der Bundesausschuss

    1. Der Bundesausschuss setzt sich aus den Arbeitskreisleitern zusammen.
    1. Mindestens einmal im Jahr tagen der Bundesvorstand und der Bundesausschuss um Fragen des Verbandes und der Arbeitskreise zu erörtern.
    1. Die Arbeitskreisleiter wählen sich aus ihrer Mitte einen Bundesausschußsprecher, der im Falle des § 5/9 die Arbeitskreisleiter zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Auftrags einberuft.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung (nicht öffentlich) wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von vier Wochen einberufen:
      a) einmal jährlich,
      b) wenn 3/4 des Bundesausschusses es begründet verlangen,
      c) wenn 1/3 der Mitglieder es begründet verlangen.
      Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief an jedes Mitglied oder per e-mail an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Post-/ e-mail-Adresse. Für die Einladung ist ausreichend die Aufgabe des Briefes bei der Post bzw. das Absenden der e-mail.
    1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
    1. Es ist ein Schriftführer zu wählen, der über die Versammlung Protokoll führt.
    1. Nur jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange Stimmenmehrheit erreicht werden kann.
    1. Sind weniger als drei Mitglieder anwesend, besteht Beschlussunfähigkeit.
    1. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten erneut zu berufen.
    1. a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, andere Bestimmungen der Satzung geben andere Mehrheiten vor.
      b) Stimmenthaltungen bleiben bei den Mehrheitsberechnungen unberücksichtigt.
      c) Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten, können nur mit 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Hierbei bleiben die Stimmenthaltungen unberücksichtigt
      d) Anträge zur Satzungsänderung, müssen dem 1. Vorsitzenden acht Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Gremien zugeordnet worden sind. Sie ist ausschließlich zuständig für
      a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes und für die Entlastung des Vorstandes,
      b) Beitragsordnung,
      c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstandes,
      d) Änderung der Satzung,
      e) Auflösung des Verbandes.
    1. Eine Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig beendet werden. Diese entscheiden mit einfacher Mehrheit, ob und wann die Mitgliederversammlung fortgesetzt wird.
    1. Die Mitgliederversammlung kann eine Reisekostenordnung beschließen, um den Anspruch auf Erstattung der Kosten zu regeln von Personen, die im Auftrag des ACON e.V. Reisen unternehmen.

§ 8 Die Arbeitskreise

    1. Der Verband ist in Arbeitskreise gegliedert, denen je ein Arbeitskreisleiter (Vorsitzender) vorsteht.
      a) Ein Arbeitskreis wird vom Bundesvorstand anerkannt, wenn mindestens fünf ACON-Mitglieder diesem Arbeitskreis angehören. Ist dies ein Jahr lang nicht der Fall, wird - nach Anhörung des Arbeitskreisleiters - vom Bundesvorstand und Bundesausschuss über die Auflösung entschieden.
      b) Nach Auflösung ist eine aktuelle Einnahmen-Ausgabenrechnung vorzulegen und das Vermögen des Arbeitskreises an die ACON abzuführen.
    1. Während der Verband selbst Fortbildung auf Bundesebene (Jahrestagung, Seminare) betreibt, sind für die regionale Weiterbildung die Arbeitskreise zuständig.
    1. Die Arbeitskreise unterliegen der Satzung des Verbandes und sind unselbstständige Untergliederungen des Verbandes.
    1. Jeder Arbeitskreis hat mindestens 5 Arbeitstagungen im Jahr durchzuführen. Der Nachweis (Kopien der Anwesenheitslisten) ist dem 1. Vorsitzenden einmal jährlich zu übermitteln.
    1. Auch Arbeitskreise sind berechtigt, Anfängerkurse gemäß § 2/9 außerhalb der regelmäßigen Arbeitstagungen gegen angemessene Gebühren durchzuführen.
    1. Die Finanzierung der Arbeitskreise wird vom Bundesvorstand und dem Bundesausschuss einvernehmlich geregelt.
    1. Ein Arbeitskreis kann vom Bundesvorstand mit Zustimmung des Bundesausschusses aufgelöst werden, wenn er seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllt. Es gilt § 8,1b.

§ 9 Sonderkommission

    1. Eine Sonderkommission kann zur Klärung strittiger Punkte zwischen Vereinsorganen oder zur Untersuchung wichtiger Vereinsangelegenheiten eingerichtet werden.
    1. Die Mitglieder der Sonderkommission werden vom Bundesvorstand bestimmt.
    1. Die Sonderkommission besteht aus einem Bundesvorstandsmitglied, zwei Arbeitskreisleitern und zwei weiteren Mitgliedern. Sollte eine Person, die vom Bundesvorstand als Mitglied der Sonderkommission bestimmt wurde, die Mitwirkung ablehnen, bestimmt der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied.
    1. Die Mitglieder der Sonderkommission dürfen von der jeweiligen konkreten Aufgabe der Kommission nicht persönlich betroffen sein.
    1. Falls alle Vorstandsmitglieder persönlich betroffen sind, bestimmt der Bundesausschußsprecher die Zusammensetzung der Kommission. Ist auch der Bundesausschußsprecher betroffen, tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.
    1. Verhandlungsleiter ist das Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertreter. Ansonsten ist ein Verhandlungsleiter zu wählen.
    1. Das Ergebnis der Sonderkommission ist dem Bundesvorstand schriftlich mitzuteilen. Der Verhandlungsleiter gibt das Ergebnis an den oder die Betroffenen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen weiter. Die Sonderkommission kann im Abschlussbericht einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise machen. Über diesen Vorschlag kann eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit bei der nächsten Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

§ 10 Organisatorisches

    1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
    1. Der Vorsitzende des Verbandes bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle.
    1. Sowohl der Vorstand des Verbandes als auch die Arbeitskreisleiter können auch Nichtmitglieder mit der Durchführung gewisser Arbeiten beauftragen.

    2. Schriftführer, Kassenprüfer und sonstige mithelfende Personen werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt (§ 5/3) oder vom Vorstand des Verbandes bestellt.
    1. Mitglieder werden geehrt gemäß § 2/4 und/oder mit Anstecknadeln mit dem Emblem der ACON nach einer Mitgliedschaft von:
      10 Jahren (Bronze),
      20 Jahren (Silber),
      25 Jahren (Silber mit Kranz und Urkunde),
      30 Jahren (Altsilber),
      35 Jahren (Altsilber mit Kranz),
      40 Jahren (Gold mit Urkunde),
      45 Jahren (Gold mit Kranz und Urkunde),
      50 Jahren (WILLI-SCHMIDT-MEDAILLE in Bronze und Urkunde).

§ 11 Auflösung des Verbandes

    1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 80%igem Stimmenanteil der erschienenen Mitglieder erfolgen.
    1. Sind weniger als 10 Mitglieder zur ordentlichen oder außerordentlichem Mitgliederversammlung erschienen, tritt § 7/5, 6, 7 in Kraft.
    1. Bei Auflösung des Verbandes bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Verbandvermögens.

§ 12 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Ort des Verbandsitzes (§ 1/2).

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 14 Schlussbestimmungen

Soweit die Satzung nicht anderweitige Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der §§ 21 mit 79 BGB.

Sollte ein Paragraph der vorliegenden Satzung ungültig sein, hat das keine Auswirkung auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen.

Eingetragen beim Amtsgericht Duisburg
Vereinsregister Nr. 5964
Geändert 15.10.2010 – eingetragen 01.08.2011
Geändert 30.11.2015 - eingetragen 22.03.2016
Geändert 13.10.2016 - eingetragen 27.03.2017
Geändert 14.10.2021 - eingetragen 07.09.2022